JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.10.2003, Aktenzeichen: 7 U 6/02
| Leitsatz: | 1. Eventuelle Fehler bei der Durchführung der Anästhesie (hier: Wirkungslosigkeit der Narkose) fallen allein in den Verantwortungsbereich des Anästhesisten und können eine Haftung des Operateurs nicht begründen, solange der Patient nicht beweist, dass der Operateur den Fehler erkannt hat oder nach seinem Kenntnisstand hätte erkennen müssen. 2. Eventuelle Mängel der die Anästhesie betreffenden Aufklärung stellen die Wirksamkeit der ordnungsgemäßen Aufklärung über den vom Operateur durchgeführten Eingriffs nicht in Frage, denn beide Eingriffe sind selbstständig zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 831, BGB § 847, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 11 O 110/01 vom 18.12.2001 |
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