JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.06.2001, Aktenzeichen: 15 U 74/00
| Leitsatz: | Der Frachtführer hat für Transporte nach Oberitalien wegen der erhöhten Diebstahlsgefahr besondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Unzulänglich ist das Abstellen eines mit Sprühmagermilchpulver beladenen Lastzuges auf einem unbewachten oberitalienischen Ortsparkplatz über das Wochenende, wenn mit Ausnahme der eingeschalteten elektrischen Diebstahlssicherung des Lastzuges die Fahrer keine weiteren Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Zur Ermittlung des ersatzfähigen gemeinen Wertes kann auch der Rechnungsbetrag als Anhalt herangezogen werden. Die bei erfolgreichen Transport auszukehrende EU-Beihilfe für Sprühmagermilchpulverausfuhren kann Teil des Kaufpreises sein und führt bei einer derartigen Vertragsausgestaltung nicht zu einer Reduzierung des Warenwertes. |
| Rechtsgebiete: | CMR |
| Vorschriften: | CMR Art. 17 I, CMR Art. 23, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 23 O 32/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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