JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.04.2009, Aktenzeichen: 6 U 222/07
| Leitsatz: | 1. Ein Patentanwalt, der mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters beauftragt ist und Kenntnis davon hat, dass im Ausland eine parallele Schutzrechtsanmeldung des Mandanten vorbereitet wird, ist gehalten zu klären, ob die Anmeldung erfolgt ist und auf eine positive Antwort hin die Priorität dieser Anmeldung in Anspruch zu nehmen. 2. Zweck dieser Pflicht ist es zu verhindern, dass dem Gebrauchsmuster auf Grund von Beschreibungen oder Benutzungen, die in der Zeit zwischen den Anmeldungen öffentlich zugänglich geworden sind, der Schutz versagt bleibt. Sie hat dagegen nicht den Zweck, einen später mit weiteren Folgeanmeldungen betrauten Patentanwalt darauf aufmerksam zu machen, dass die Anmeldung nicht als erste Anmeldung i.S. von Art. 87 Abs. 1 EPÜ herangezogen werden kann. |
| Rechtsgebiete: | EPÜ |
| Vorschriften: | EPÜ Art. 87 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim, 7 O 150/07 vom 07.12.2007 |
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