JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.01.2003, Aktenzeichen: 6 U 5/01
| Leitsatz: | 1. Das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage besteht selbst in dem Fall, dass über die vom Beklagten später erhobene Leistungsklage mündlich verhandelt worden ist, ausnahmsweise fort, wenn die Feststellungsklage zu diesem Zeitpunkt seit geraumer Zeit entscheidungsreif ist, während sich die Leistungsklage noch im Anfangstadium befindet. 2. Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Herstellers bzw. des Händlers kann auch in der Erwirkung einer sachlich nicht gerechtfertigten einstweiligen Verfügung gegen dessen Abnehmer durch einen Patentinhaber liegen. 3. Eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit des Patentinhabers scheidet aber mangels Verschuldens aus, wenn dieser zunächst die Entscheidung des Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren abwartet, dann vor Eintritt der Rechtskraft des ihm günstigen Urteils die Vertriebsgesellschaften abmahnt und gegen sie einstweilige Verfügungen erwirkt, und wenn das Patent nachträglich im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des bereits im Erteilungsverfahren eingeführten Standes der Technik wegen fehlender Erfindungshöhe vernichtet wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 256 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 7 O 164/00 vom 24.10.2001 |
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