JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 12 U 145/04
| Leitsatz: | Beim Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB (Tätigkeitsklausel) ist das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleichzusetzen. Andere Gegenstände, die bei den Arbeiten am Auftragsgegenstand in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind jedenfalls dann keine Ausschlussobjekte, wenn auf sie im Rahmen der Durchführung des Auftrags nicht unvermeidlich bzw. praktisch zwangsläufig (mit)eingewirkt wird. Ein laufender Haftungsprozess kann ein triftiger Grund dafür sein, den Deckungsprozess einstweilen nicht weiter zu betreiben. In diesem Fall endet die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Deckungsschutz nicht mit der der letzten Prozesshandlung. |
| Rechtsgebiete: | AHB, BGB |
| Vorschriften: | AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6 b, BGB § 204 Abs. 2 n.F., BGB § 211 Abs. 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 2 O 326/02 vom 05.03.2004 |
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