JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 07.10.1999, Aktenzeichen: 19 U 93/98
| Leitsatz: | § 2 HPflG; § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG 1. Zur Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch aus der Abwasserkanalisation austretendes Regenwasser. 2. Eine Haftung nach § 2 Abs.1 HKG besteht nicht für Oberflächenwasser, das nicht aus den Rohrleitungen oder den Schächten ausgetreten ist. 3. Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von ca. 10 Jahren sind noch keine höhere Gewalt i.S.v. § 2 Abs.3 Nr.3 HPflG. 4. Architekt und Generalunternehmer brauchen bei der Objektplanung in der Regel nicht mit Abwasseraustritt aus auf den Nachbargrundstücken befindlichen Abwasserschächten zu rechnen. 5. Zur Amtspflicht der Gemeinde, im Baugenehmigungsverfahren auf die für sie erkennbare Gefahr von Wasseraustritt hinzuweisen, wenn kein Notüberlauf im Regenrückhaltebecken vorhanden ist. |
| Rechtsgebiete: | HpflG, BGB, GG |
| Vorschriften: | HPflG § 2, BGB § 823 Abs. 1, GG Art. 34, |
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