JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 12 U 290/01
| Leitsatz: | 1. Eine Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO gegenüber dem Rechtsschutzversicherer lässt dessen Gefahrtragungspflicht für vergangene Versicherungsperioden nicht entfallen, wenn für den zurückliegenden Zeitraum die Versicherungsprämien geleistet worden sind. 2. Von ursächlichen Zusammenhang im Sinne von § 3 Abs. 3 c ARB 2000 kann nur dann die Rede sein, wenn das Insolvenzverfahren oder zumindest der Entschluss, ein solches förmlich einzuleiten, Anlass zu der Maßnahme gegeben hat, die den konkreten Rechtsschutzfall ausgelöst hat. |
| Rechtsgebiete: | ARB 2000, InsO |
| Vorschriften: | ARB 2000 § 3 Abs. 3 c, InsO § 103, |
| Stichworte: | Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, |
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