JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 06.10.2004, Aktenzeichen: 7 U 143/03
| Leitsatz: | 1. Die Vermeidung von Gefahren, die sich aus Schnee- oder Eisglätte ergeben, ist dem Schutzbereich der Räum- und Streupflicht zuzuordnen. Der für öffentliche Wege und Plätze Unterhaltspflichtige ist in der Regel nicht verpflichtet, durch zusätzlich bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass sich Eisglätte bilden kann. 2. Einigt sich der Geschädigte in einem Vergleich mit dem Schädiger endgültig über die ihm aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht zustehenden Ansprüche, kann er nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch von dem ihm wegen der Verletzung der Pflicht zur Überwachung des Schädigers grundsätzlich Haftenden keinen weitergehenden Schadensersatz fordern. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 426, BGB § 840, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 9 O 151/02 vom 20.06.2003 |
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