JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 06.07.2004, Aktenzeichen: 17 U 301/03
| Leitsatz: | 1. Die Übermittlung einer Selbstauskunft sowie von Einkommensnachweisen eines Immobilienerwerbers an ein Kreditinstitut, die keinen Bezug zu dem später aufgrund unwirksamer Vollmacht beauftragten Geschäftsbesorger erkennen lassen, sind unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht geeignet den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers zum Abschluss von Darlehensverträgen und deren Abwicklung zu begründen. 2. Auf Ansprüche eines Darlehensnehmers gegen die Bank auf Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie daraus rechtsgrundlos gezogener Nutzungen aufgrund eines von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Darlehensvertrags findet hinsichtlich der bis zum 31.12.1997 entstandenen Ansprüche § 197 BGB a. F. Anwendung. Die Neuregelung der Verjährungsfrist für rückständigen Zinsen eines Kreditnehmers in § 497 Abs. 3 BGB rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. Grundsätzlich kommt zu Lasten des Darlehensnehmers eine Anrechnung der Auszahlung der Darlehensvaluta bei der Berechnung des Bereicherungssaldos nur insoweit in Betracht, als eine wirksame Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers vorliegt oder er sich eine solche des Geschäftsbesorgers zurechnen lassen muss. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 164, BGB § 171 Abs. 1, BGB § 172 Abs. 1, BGB § 497 Abs. 3, BGB § 812 Abs. 1 S. 1, BGB § 818, BGB § 197 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 8 O 107/03 vom 31.10.2003 |
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