JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 06.04.2001, Aktenzeichen: 14 U 202/00
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsnatur in der Schweiz von einer schweizerischen Bank ausgestellter Sparhefte richtet sich nach schweizerischem Recht auch dann, wenn das Eigentum an ihnen zwischen Deutschen streitig ist und wenn sich die Sparhefte in Deutschland befinden. 2. Schweizerische Sparhefte sind - nicht anders als deutsche Sparbücher - qualifizierte Legitimationspapiere = hinkende Inhaberpapiere. Dies gilt auch dann, wenn sie den Kontoinhaber nicht namentlich ausweisen, sonden auf den Inhaber ausgestellt sind. 3. Schweizerische Sparhefte stehen daher - wie deutsche Sparbücher - im Eigentum des Inhabers der durch sie verbrieften Sparguthaben, welche durch Abtretung übertragen werden. 4. § 952 BGB gilt auch für im Ausland ausgestellte Sparurkunden, wenn sie sich zu dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt im Inland befanden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, schweiz.OR |
| Vorschriften: | BGB § 808, BGB § 952, schweiz.OR Artt. 976, schweiz.OR Artt. 978, schweiz.OR Artt. 979, |
| Stichworte: | Zur Rechtsnatur auf den Inhaber ausgestellter schweizerischer Sparhefte, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 3 O 425/95 |
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