JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen: 7 U 15/08
| Leitsatz: | 1. Bei einem Handelskauf trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten abliefert. Er muss dafür sorgen, dass der Abnehmer ihn sobald wie möglich von Mängeln unterrichtet. 2. Dem Käufer, der sich im Regelfall an die gesetzliche Rangordnung der Gewährleistungsrechte zu halten hat, obliegt hinsichtlich der Tatsachen, die die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung begründen, die Beweislast. 3. Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung keine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die einem verständigen Käufer bekannt sind oder bekannt sein müssen (hier: Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln, welche nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen gewährleistet ist). |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Vorschriften: | BGB § 280, BGB § 433, BGB § 434, HGB § 377, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim, 23 O 11/07 vom 10.01.2008 |
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