JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 12 U 110/03
| Leitsatz: | Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unzutreffend angegebener Wohnfläche aus einem Immobilienkaufvertrag mit Herstellungs- konkret Ausbauverpflichtung unterfällt dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (Baurisikoklausel) auch dann, wenn die zugesagte Wohnfläche bautechnisch von Anfang an nicht erzielbar war. Der Risikoausschluss bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug), sofern sich diese auf bewusste Falschangaben zu wesentlichen Planungswerten beziehen. |
| Rechtsgebiete: | ARB 75 |
| Vorschriften: | ARB 75 § 4 Abs. 1 k, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 6 O 357/02 vom 05.09.2003 |
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