JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 04.08.2006, Aktenzeichen: 14 U 90/06
| Leitsatz: | 1. Die Pressefreiheit gewährleistet auch das Recht der Presse, weitgehend selbst zu entscheiden, ob Anlass zur Recherche besteht und welche Recherchemaßnahmen zur Klärung eines Sachverhalts geeignet und erforderlich sind. 2. Recherchemaßnahmen der Presse, die das Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen berühren, sind dann gerechtfertigt, wenn sie von einem vertretbaren Informationsinteresse getragen sind und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht außer Verhältnis zum Rechercheanlass steht. 3. Wer mit Veröffentlichungen hervorgetreten ist, muß sich eine Überprüfung seiner Werke dahingehend gefallen lassen, ob es sich um eine eigene geistige Leistung handelt. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 2 S. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004, |
| Stichworte: | Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht: Presserecherche bei Plagiatsverdacht, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 14 O 111/06 vom 21.03.2006 |
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