JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 04.07.2001, Aktenzeichen: 7 U 68/98
| Leitsatz: | 1. Gibt der um Beratung über eine Geldanlage nachsuchende Kunde keine Auskunft über den Verwendungszweck des anzulegenden Geldes und dessen Herkunft, muss die Bank nicht von sich aus auf bestimmte Anlagewünsche schließen und davon ausgehen, dass der Kunde eine besonders sichere Anlage wünscht. 2. Wer zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wusste, dass die eine Anleihe herausgebende Firma (hier die Firma Fokker) von der Pleite bedroht ist, dem ist bewusst, dass das investierte Kapital im Insolvenzfall verloren ist, auch wenn er die genaue Höhe der Verluste der Firma nicht kennt. 3. Hängt das wirtschaftliche Überleben einer Firma maßgeblich davon ab, ob deren bisherige Kapitalgeber ihr Engagement fortsetzen, und gibt die Bank die allgemeine Einschätzung wieder, mit einem Rückzug der Kapitalgeber sei nicht zu rechnen, informiert sie den Anleger nicht falsch. |
| Rechtsgebiete: | WpHG |
| Vorschriften: | WpHG § 31 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 10 0 168/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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