JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 22 U 2/02 Baul
| Leitsatz: | 1. Die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unterliegt auch im Berufungsverfahren vor den Senaten für Baulandsachen Einschränkungen. § 531 ZPO ist hier jedenfalls dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung im Verwaltungsprozess gem. § 128 a VwGO vorliegen würden. 2. Bei der Verkehrswertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV) mit prägt. Die Wertermittlung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig in der Weise, dass vom fiktiven Wert ohne Kontaminationen die Kosten der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung in Abzug gebracht werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ZPO, VwGO, WertV |
| Vorschriften: | BauGB § 221, ZPO § 531, VwGO § 128 a, WertV § 5, |
| Stichworte: | neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Berufung vor dem Senat für Baulandsachen, Verkehrswertermittlung bei Schadstoffbelastungen, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 16 O 14/00 Baul vom 15.03.2002 |
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