JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 03.06.2005, Aktenzeichen: 1 U 231/04
| Leitsatz: | Haben geschiedene Eheleute in einem Vergleich über Kindesunterhalt dem Ehegatten, der weiterhin im gemeinsamen Haus wohnt, hierfür einen Wohnwert als Einkommen zugerechnet, so schließt dies einen Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung jedenfalls dann nicht aus, wenn der andere Ehegatte seinen Lebensgefährten in das Haus aufnimmt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 745 Abs. 2, |
| Stichworte: | Verwaltungs- und Benutzungsregelung, Nutzungsentschädigung, Änderung, Nutzung des gemeinsamen Hauses durch Ehefrau, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 2 O 68/04 vom 26.10.2004 |
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