JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 03.06.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 188/03
| Leitsatz: | Hält ein Vernehmungsbeamter einem Beschuldigten, der nicht selbst einer Katalogtat i.S.v. § 100 a StPO verdächtig ist, Erkenntnisse vor, die ausschließlich aus einer gegen einen anderen Beschuldigten angeordneten Telefonüberwachung stammen, so ist das hierauf abgelegte den Vorhalt bestätigende Geständnis des Beschuldigten auch dann unverwertbar, wenn der Vernehmungsbeamte ihm die Quelle seiner Erkenntnisse nicht genannt hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 100 a, StPO § 100 b Abs. 5, |
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