JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 02.12.1999, Aktenzeichen: 2 UF 265/98 N
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Ist der leibliche Vater in der Annahme seiner Vaterschaft damit einverstanden, daß das Kind dem Scheinvater untergeschoben wird, ist er nicht redlich, weshalb die Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für ihn selbst dann keine unbillige Härte i.S.v. § 1613 Abs.3 S.1 BGB darstellt, wenn der Scheinvater die Anfechtung seiner Vaterschaft hinsichtlich der Anfechtungsfrist erschlichen haben sollte. 2. Hat der Scheinvater den nach § 1607 Abs.3 S.2 BGB auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch durch Rechtsgeschäft auf das Kind zurückübertragen, kann der gegen den leiblichen Vater gerichteten Unterhaltsforderung des Kindes kein früheres, unredliches Verhalten des Scheinvaters entgegengehalten werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1607 Abs. 3 S. 2, BGB § 1613, |
| Stichworte: | Rückerstattungsanspruch des Scheinvaters - Abtretung (des Anspruchs an das Kind) - unbillige Härte, |
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