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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 01.08.2006, Aktenzeichen: 17 U 359/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 U 359/05

Urteil vom 01.08.2006


Leitsatz:1. Die vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) zur Verfügung gestellten Nutzungsbedingungen des BankCard ServiceNetzes (Sonderbedingungen für Geldautomaten-Verbund) gelten zwischen allen beigetretenen Banken auf der Grundlage des Vertragsrechts.

2. Der mehrseitige Vertrag kommt durch entsprechende Erklärung der sich zum Verfahren anmeldenden Banken gegenüber dem BVR zu Stande, der als Empfangsvertreter der teilnehmenden Banken anzusehen ist.

3. Nach ihrem Beitritt ist jede Mitgliedsbank im Interbankenverhältnis verpflichtet, auch Kunden anderer teilnehmender Banken solange zu den Sonderkonditionen an ihren Geldautomaten auf Rechnung der kartenausgebenden Stelle verfügen zu lassen, als die Sonderrechtsbeziehung fortbesteht und nicht durch Kündigungserklärung der verpflichteten Bank gegenüber dem BVR beendet ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, BGB § 164 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 11 O 66/05 KfH vom 15.11.2005

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