JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 01.08.2001, Aktenzeichen: 7 U 86/99
| Leitsatz: | 1. Geht eine Berufungsbegründung auf die die Abweisung der Klage tragenden Erwägungen nicht ein, genügt sie den Anforderungen aus § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht, auch wenn allgemein vorgetragen wird, das Urteil bedürfe der Korrektur. 2. Der Kläger, der einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld darauf stützt, der in Anspruch genommene habe bestimmte medizinische Präparate vom Markt nehmen müssen, muss dartun und beweisen, dass er erst erkrankt (hier: an einer HIV-Infektion) ist, nachdem die Präparate nach seiner Behauptung hätten vom Markt genommen werden müssen. 3. Kann durch einen Test nur in 61 % aller Fälle eine Infizierung vermieden werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des Testverfahrens die Erkrankung des Klägers sicher vermieden hätte. Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kommen nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, ZPO § 286, BGB § 847, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 2 O 191/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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