JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 01.06.2006, Aktenzeichen: 12 U 21/06
| Leitsatz: | 1. Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte sämtliche ihm aus dem Lebensversicherungsvertrag eingeräumten Rechte wirksam an den Versicherungsnehmer abgetreten, so kann er nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung auch dann nicht beanspruchen, wenn zwischenzeitlich die versicherungsvertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts erfüllt sind. 2. Besagt ein einleitender, drucktechnisch hervorgehobener Hinweis in den AVB des Versicherers, dass der Bezugsberechtigte in den Bedingungen "nicht unmittelbar" angesprochen sei und die festgelegten Rechte und Pflichten "vorrangig nur den Versicherungsnehmer" betreffen sollen, ist unklar, ob das Erfordernis einer schriftlichen Anzeige von Verfügungen über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 13 Abs. 4 ALB auch Ansprüche des Bezugsberechtigten erfassen soll. Da das Anzeigeerfordernis die Verfügungsmöglichkeiten des Bezugsberechtigten zugunsten des Versicherers als Verwender der AVB beschränkt, gilt es zu dessen Lasten nicht (§ 5 AGBGB, jetzt § 305c Abs. 2 BGB). |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB, BetrAVG, ALB |
| Vorschriften: | GVG § 17 a, BGB § 305 c, BGB § 334, BetrAVG § 1, ALB § 13, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 8 O 800/04 vom 16.12.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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