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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 31.08.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 135/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 Ws 135/05

Beschluss vom 31.08.2005


Leitsatz:1. Die gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten nach § 466 StPO besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO eine Verurteilung erfolgt.

2. Sind durch die Untersuchung Auslagen wegen weiterer selbständiger Taten entstanden, an welchen ein Verurteilter nicht beteiligt war und gegen den insoweit auch keine Ermittlungen geführt wurden, so erstreckt sich die gesamt-schuldnerische Haftung nicht auf diesen.

3. Im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung können nur solche Auslagen nach Billigkeitsgründen ausgenommen werden können, für welche überhaupt eine zumindest gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Rechtsgebiete:StPO, GKG, ZSEG
Vorschriften:StPO § 466, StPO § 464a, StPO § 465, StPO § 264, GKG § 5 Abs. 2, ZSEG § 17 a Abs. 1 Nr. 3,

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