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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 31.05.2000, Aktenzeichen: 2 WF 41/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 41/00

Beschluss vom 31.05.2000


Leitsatz:Leitsatz

Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, kann die Bewilligung weder aufgehoben werden (§ 124 Nr. 3 ZPO), noch die Entscheidung über die zu leistenden Raten geändert werden (§ 120 Abs. 4 ZPO), wenn das Gericht später den unveränderten Sachverhalt anders rechtlich beurteilt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 124 Nr. 3, ZPO § 120 Abs. 4,
Stichworte:Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Bewilligung - Änderung der Ratenzahlung,

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