JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 31.05.2000, Aktenzeichen: 2 WF 41/00
| Leitsatz: | Leitsatz Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und ist ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, kann die Bewilligung weder aufgehoben werden (§ 124 Nr. 3 ZPO), noch die Entscheidung über die zu leistenden Raten geändert werden (§ 120 Abs. 4 ZPO), wenn das Gericht später den unveränderten Sachverhalt anders rechtlich beurteilt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 124 Nr. 3, ZPO § 120 Abs. 4, |
| Stichworte: | Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Bewilligung - Änderung der Ratenzahlung, |
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