JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ausschl 1/06
| Leitsatz: | Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden Anordnungen des Vorsitzenden zu sabotieren. In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung des Verteidigers wegen dringenden Verdachts der versuchten Strafvereitelung zu Gunsten seines Mandanten vor, da er zielgerichtet den zeitnahen Abschluss des Erkenntnisverfahrens und ggf. die Bestrafung des Angeklagten gefährdet. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 3, StGB § 258 Abs. 1, StGB § 22, StGB § 23, |
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