JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.12.2005, Aktenzeichen: 14 Wx 53/05
| Leitsatz: | 1. Mit der Zahlung des angeforderten Vorschusses hat sich ein Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hat, ob die Zustellung des ein WEG-Verfahren einleitenden Antrags von der vorherigen Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen ist, in der Hauptsache erledigt. 2. Mit der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Fortführung dieses Verfahrens entfallen. Es besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß die Zustellung des Antrags nicht von der Einzahlung eines Vorschusses hätte abhängig gemacht werden dürfen. |
| Rechtsgebiete: | KostO, WEG, FGG |
| Vorschriften: | KostO § 8, WEG § 43, FGG § 19, |
| Stichworte: | Kostenvorschuß im WEG-Verfahren, Erledigung der Hauptsache, Wegfall des Rechtsschutzinteresses, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 62 T 155/05 B vom 25.10.2005 AG Singen 7 URWEG 53/05 |
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