JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.12.1999, Aktenzeichen: 2 UF 197/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Prüfungsmaßstab ist bei der Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB streng: Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern die mit der Änderung verbundenen Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Erziehungskontinuität deutlich überwiegen. Geänderte Gesetze - hier die Neuregelung des Bereichs der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz - rechtfertigen für sich allein keine Abänderung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1696, |
| Stichworte: | elterliche Sorge - Abänderung - Prüfungsmaßstab, |
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