JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 3 Ws 173/99
| Leitsatz: | Vorschriften: GG Art 1, 2 Abs. 1 StVollzG §§ 56, 58, 61, 65 Abs. 1 und 2, 116 SGB V §§ 12 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 3 TSG §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 3, 8 1. a) Transsexualität kann auch im Strafvollzug einen Anspruch auf ärztliche Behandlung begründen, wenn der Störung wegen des Vorliegens eines schweren Leidensdruckes Krankheitswert beikommt. b) Wie die Erkrankung zu behandeln ist, obliegt der Verantwortung des Anstaltsarztes, der die zur gesundheitlichen Behandlung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen hat. 2. Die Durchführung einer aufwändigen Transsexualitätsbehandlung in Gestalt einer Psychotherapie ist im Strafvollzug nicht in jedem Falle einer medizinischen Indikation veranlasst. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt wegen der besonderen Art der Erkrankung dem Anspruch eines/einer Gefangenen auf Behandlung verfassungsmäßige Grenzen. Ist eine solche Therapie aber für den weiteren Lebensweg d. Gefangenen von entscheidender Bedeutung, so kann sie, wenn keine gleichwirksamen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht versagt werden. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2000 - 3 Ws 173/99 - |
| Rechtsgebiete: | GG, StVollzG, SGB V, TSG |
| Vorschriften: | GG Art. 1, GG Art. 2 Abs. 1, StVollzG § 56, StVollzG § 58, StVollzG § 61, StVollzG § 65 Abs. 1, StVollzG § 65 Abs. 2, StVollzG § 116, SGB V § 12 Abs. 1, SGB V § 27 Abs. 1, SGB V § 28 Abs. 3, TSG § 1 Abs. 1, TSG § 4 Abs. 3, TSG § 8, |
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