JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 15 W 3/03
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Grundvermögen, dass nicht zum sozialhilferechtlichen Schonvermögen zählt, für die Kosten der Prozessführung eingesetzt werden muss. 2. Wenn die Unsicherheiten bestehen, ob bei der Veräußerung eines Hauses ein Erlös erzielt wird, der die Belastungen des Hauses übersteigt, ist kein verwertbares Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO vorhanden. Dass der Verkehrswert oder der früher von der Partei selbst aufgewendete Kaufpreis die Belastungen übersteigt, ändert nichts. 3. Die Veräußerung eines Hauses kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn die mit dem Verkauf verbundenen Kosten, (Maklerhonorar, Umzugskosten, Notarkosten, Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung) voraussichtlich weit höher wären als die zu erwartenden Prozesskosten. 4. Im Rahmen von § 115 Abs. 2 ZPO ist auch die Belastung des Grundvermögens in Erwägung zu ziehen. Bei der Frage einer Darlehensaufnahme ist allerdings zu prüfen, ob und inwieweit die in Betracht kommenden Modalitäten der Darlehensrückzahlung zumutbar sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 7 O 177/03 vom 20.08.2003 |
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