JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.10.2000, Aktenzeichen: 11 Wx 112/00
| Leitsatz: | 1. Die Regelung in § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AuslG setzt ein Verhalten des Ausländers voraus, das in der Vergangenheit zur Vereitelung von konkret geplanten Zwangsmaßnahmen geführt hat. 2. Allein die Weigerung des Ausländers, der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen, begründet noch nicht die Erforderlichkeit von Abschiebungshaft, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche. 3. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, eine Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht gegeben. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, FGG § 14, ZPO § 567 Abs. 3 S. 1, |
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