( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 30.10.2000, Aktenzeichen: 11 W 131/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 W 131/00

Beschluss vom 30.10.2000


Leitsatz:Bei gewillkürtem Parteiwechsel handelt es sich nur dann um zwei gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden des zunächst Beklagten bereits abgeschlossen war, bevor der neue Beklagte demselben Rechtsanwalt einen Auftrag erteilte. Hat dagegen der neue Beklagte dem Rechtsanwalt bereits vor dem Ausscheiden der zunächst verklagten Partei Mandat erteilt und hat dieser in der Phase gemeinsamer Beauftragung Tätigkeiten desselben Inhalts für beide Beklagten entfaltet, können die entstandenen Gebühren nur einmal verlangt werden, die Prozessgebühr allerdings um 3/10 erhöht.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 6 I 2, BRAGO § 13 II 2,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 30.10.2000, Aktenzeichen: 11 W 131/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-karlsruhe/olg-karlsruhe-beschluss-vom-30-10-2000-az-11-w-13100

"OLG-KARLSRUHE - 30.10.2000, 11 W 131/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN