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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 30.08.2000, Aktenzeichen: 2 WF 29/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 29/00

Beschluss vom 30.08.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Bei notariell vereinbarten beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Parteien bewußt gewesen waren.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1585 c, BGB § 242,
Stichworte:Unterhaltsverzicht, Sittenwidrigkeit,

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