JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.04.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 332/05
| Leitsatz: | 1. Die in § 41 StVollzG normierte Arbeitspflicht gilt gemäß § 130 StVollzG grundsätzlich auch für Sicherungsverwahrte. Die Vollzugsbehörden haben bei der Anwendung des § 41 StVollzG im Einzelfall dem verfassungsrechtlich geforderten Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug Rechnung zu tragen, das eine Besserstellung der Sicherungsverwahrten fordert, soweit dies im Rahmen der Vollzugsorganisation möglich ist. Die Vollzugsbehörden haben daher insbesondere zu prüfen und nachvollziehbar zu belegen, dass eine bestimmte Arbeit für den Sicherungsverwahrten nach seiner körperlichen und psychischen Verfassung zumutbar ist. Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert, umso kritischer muss geprüft werden, ob die Zuweisung einer Arbeit unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Straf- und Maßregelvollzugs, der persönlichen körperlichen und psychischen Verfassung des Untergebrachten und seiner weiteren Vollzugsperspektive zumutbar ist. 2. Will die Vollzugsbehörde einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, der eine ihm angebotene Arbeit abgelehnt hat, Haftkosten auferlegen, so hat sie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geforderten Abstandsgebots (BVerfGE 109, 133 ff.) besonders kritisch zu prüfen, ob die Resozialisierungsklausel des § 50 Abs. 1 Satz 5 StVollzG der Erhebung von Haftkosten im Einzelfall entgegen steht. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 41, StVollzG § 50, StVollzG § 130, |
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