JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.04.2003, Aktenzeichen: 3 Ss 96/02
| Leitsatz: | Die definitive, wiederholte Weigerung des von dem Angeklagten gewählten und diesem beigeordneten Verteidigers, der in die umfangreiche Strafsache bereits eingearbeitet ist und dessen fachliche Kompetenz auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozessrechts außer Frage steht, den Angeklagten nach Erlass des von diesem - nicht augenscheinlich aussichtslos - angefochtenen Urteils weiter zu verteidigen, stellt einen groben Verstoß gegen die durch seine Beiordnung begründete öffentlich-rechtliche Pflicht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, mit der Folge dar, dass seine Entpflichtung nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten ist. Von einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist abzusehen, wenn nach der gebotenen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur - ggf. nachgeholten - Begründung der Revision in Betracht kommt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BRAO |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2, StPO § 141, StPO § 142 Abs. 1, StPO § 143, StPO § 345, StPO § 346 Abs. 2, BRAO § 48 Abs. 2, BRAO § 49, |
| Rechtskraft: | ja |
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