JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 11 Wx 59/00
| Leitsatz: | 1. Sieht ein GmbH-Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich durch Gewährung von Geschäftsanteilen vor, weil die übernehmende Gesellschaft alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist, bestimmt sich der Geschäftswert für seine notarielle Beurkundung nach § 39 Abs. 1 KostO. Er ist auch dann nach dem Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers anzusetzen, wenn zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern ein Treuhandverhältnis besteht, das die Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers an einer dritten Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Gegenstand hat. 2. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird von der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) nicht erfasst, wenn die übernehmende Gesellschaft vor der Verschmelzung Inhaberin aller Anteile der übertragenden Gesellschaft war. |
| Rechtsgebiete: | KostO, UmwG, RL 69/335/EWG |
| Vorschriften: | KostO § 18 Abs. 3, KostO § 39 Abs. 1, UmwG § 2 Nr. 1, RL 69/335/EWG Art. 10, RL 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 Buchst. e, |
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