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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 11 W 4/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 W 4/01

Beschluss vom 30.01.2001


Leitsatz:ZPO §§ 103, 788 Abs. 2, 802

Jedenfalls für die Festsetzung der Erstattung von Avalzinsen, die angefallen sind, wenn bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet wurde, ist das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht zuständig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2001 - 11 W 4/01 -
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 103, ZPO § 788 Abs. 2, ZPO § 802,

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