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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 29.10.1999, Aktenzeichen: 2 UF 259/98 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 UF 259/98

Beschluss vom 29.10.1999


Leitsatz:Leitsatz:

1. Es kann dahinstehen, ob auf die Regelung der Nutzung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung Art. 14 EGBGB (Ehewirkungsstatut) oder Art. 18 EGBGB Anwendung findet, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, da nach beiden Vorschriften türkisches Recht anwendbar ist.

2. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung ist im türkischen Recht nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 türk. ZGB), so daß einem Ehegatten nicht anläßlich der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen endgültigen Nutzung zugewiesen werden kann. Eine analoge Anwendung deutscher Vorschriften kommt aufgrund der eindeutigen kollisionsrechtlichen Regelung nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:EGBGB, türk. ZGB
Vorschriften:EGBGB Art. 14, EGBGB Art. 18, türk. ZGB Art. 137,
Stichworte:Ehewohnungszuweisung - türkisches Recht - Folgesache,

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