JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 29.08.2001, Aktenzeichen: 5 WF 133/01
| Leitsatz: | 1. Einem Beklagten, der zunächst zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerseite nicht Stellung genommen hatte, kann - sofern er nach Klageerhebung selbst Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung beantragt - diese nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden. 2. Einem Beklagten, der einen Unterhaltsanspruch (auch nur teilweise) anerkennt, kann Prozesskostenhilfe im Umfang des Anerkenntnisses auch dann nicht bewilligt werden, wenn er geltend macht, er habe wegen § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen (entgegen OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO § 114, |
| Stichworte: | PKH - Anerkenntnis - Kosten, |
| Verfahrensgang: | AG - FG - Singen 2 F 75/01 |
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