JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 10/04
| Leitsatz: | 1. Für den objektiven Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG reicht es aus, dass die unrichtigen Angaben für das ausländerrechtliche Verfahren deshalb von Bedeutung sind, weil sie sich im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels eignen. 2. § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. AuslG ist kein nur für Ausländer geltendes Sonderdelikt. Die Vorschrift kann in ihrer fremdnützigen Begehungsvariante auch von Deutschen täterschaftlich verwirklicht werden. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt., |
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