JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 15 W 9/06
| Leitsatz: | 1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einer bestimmten Handelsregistereintragung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Änderung des Registers (§ 3 ZPO). 2. Die wirtschaftliche Bedeutung der Löschung des ausgeschiedenen Kommanditisten im Register ist für die anderen Gesellschafter (und für die Gesellschaft) in der Regel gering. Das gilt auch dann, wenn die Frage des Ausscheidens zwischen den Gesellschaftern streitig ist, weil das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern durch die Löschung im Register nicht geklärt wird. (Hier: Streitwert pauschal 5000 ¤.) |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 48 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 4 O 56/05 KfH vom 22.12.2005 |
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