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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 29.03.2006, Aktenzeichen: 14 Wx 12/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 Wx 12/05

Beschluss vom 29.03.2006


Leitsatz:1. Kostenschuldner kann auch sein, wer eine Beurkundung lediglich veranlaßt hat; es ist nicht erforderlich daß auch von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen beurkundet wurden.

2. Bei Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner ist zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Gebühren mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung davon auszugehen, daß die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind.

3. Bietet ein Grundstückseigentümer einer von der Entrichtung der Gebühren für die Beurkundung befreiten Gemeinde den Abschluß eines Kaufvertrags über das Grundstück an, so kommen - wenn das Angebot nicht angenommen worden ist - § 449 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. bzw. § 448 Abs. 2 BGB n. F. nicht als gesetzliche Erstattungsvorschrift im Sinne von § 13 KostO in Betracht.

4. Auch wenn das Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrags auf Veranlassung und im Interesse des Angebotsempfängers erfolgt, handelt es sich bei der Abgabe des Angebots um ein Geschäft des Anbieters und nicht um ein solches des Angebotsempfängers. Deshalb kommt § 670 BGB in solchen Fällen nicht als Erstattungsvorschrift i. S. d. § 13 KostO in Betracht.
Rechtsgebiete:bad.-württ. LJKG, KostO, BGB
Vorschriften:bad.-württ. LJKG § 7, KostO § 2 Nr. 1, KostO § 5 Abs. 1 S. 1, KostO § 13, KostO § 37, KostO § 144 Abs. 3, BGB a. F. § 449, BGB n. F. § 448, BGB § 670,
Stichworte:Notarkosten: Veranlasser als Gebührenschuldner, Erstreckung der Gebührenermäßigung bei Gesamtschuldnern,
Verfahrensgang:LG Freiburg 4 T 314/03 vom 27.01.2005
AG Freiburg 15 a UR II 11/02 vom 31.10.2003

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