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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 29.03.2004, Aktenzeichen: 9 W 27/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 9 W 27/04

Beschluss vom 29.03.2004


Leitsatz:Der Erbbauberechtigte gibt keine Veranlassung zu einer Klage des Grundstückseigentümers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht wegen des dinglichen Erbbauzinses, wenn dieser ihn nicht vergeblich zur Vollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde aufgefordert hat. Die Einstellung der Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses begründet noch nicht die Annahme, ohne Klage den Anspruch aus der Erbbauzinsreallast nicht realisieren zu können.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, ErbbRVO
Vorschriften:ZPO § 93, BGB § 1147, BGB § 1107, ErbbRVO § 9 I,
Verfahrensgang:LG Konstanz

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