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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 28.12.2004, Aktenzeichen: 14 W 63/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 W 63/04

Beschluss vom 28.12.2004


Leitsatz:1. Ob und wieweit ein nach einjähriger Aussetzung auf Antrag einer Partei fortgesetzter Rechtsstreit erneut ausgesetzt werden kann, hängt vom Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne von § 149 Abs. 2 ZPO ab.

2. Gewichtige Gründe für eine erneute Aussetzung eines nach einjähriger Aussetzung fortgesetzten Rechtsstreits sind anzunehmen, wenn die der Klage zugrunde liegenden Vorgänge eines besonders umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind und Anklage in nächster Zeit zu erwarten ist. In einem solchen Fall ist die Aussetzung in der Regel zunächst bis zur Anklageerhebung zu begrenzen. Sodann ist zu prüfen, ob gewichtige Gründe vorliegen, die eine erneute Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 149 Abs. 2,
Stichworte:Aussetzung bei Verdacht einer Straftat, gewichtige Gründe,
Verfahrensgang:LG Freiburg 6 O 190/03 vom 09.11.2004

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