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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 28.09.2006, Aktenzeichen: 3 Ss 140/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 Ss 140/06

Beschluss vom 28.09.2006


Leitsatz:1. Für die Entscheidung, ob ein Jugendlicher in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und die Auswirkung der Jugendstrafe auf dessen persönliche Situation an. Dabei sind Alter, Unerfahrenheit sowie Bildungs- und Sozialisationsdefizite des Jugendlichen zu berücksichtigen.

2. Eine Jugendstrafe darf nur verhängt werden, wenn die festgestellten Defizite nicht nur auf entwicklungsbedingten Reifeverzögerungen, sondern auf erheblichen, schon verfestigten Persönlichkeitsmängeln beruhen, denen mit weniger einschneidenden Erziehungsmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.
Rechtsgebiete:JGG
Vorschriften:JGG § 17 Abs. 2, JGG § 18 Abs. 2, JGG § 68 Nr. 1,
Rechtskraft:ja

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