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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 28.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 79/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 W 79/00

Beschluss vom 28.08.2000


Leitsatz:Die in § 121 Abs. 3 ZPO aufgeführten strengen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht nur eines Prozeßbevollmächtigten, sondern auch eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozeßkostenhilfe decken sich mit den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung (des Senats) für die nur ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gelten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 121 Abs. 3,
Stichworte:Verkehrsanwalt, Prozeßkostenhilfe, Beiordnung, Erstattungsfähigkeit,

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