JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 28.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 79/00
| Leitsatz: | Die in § 121 Abs. 3 ZPO aufgeführten strengen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht nur eines Prozeßbevollmächtigten, sondern auch eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozeßkostenhilfe decken sich mit den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung (des Senats) für die nur ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten gelten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 121 Abs. 3, |
| Stichworte: | Verkehrsanwalt, Prozeßkostenhilfe, Beiordnung, Erstattungsfähigkeit, |
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