JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 11 W 83/00
| Leitsatz: | Eine im selbständigen Beweissicherungsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung (hier aus Anlass der Zurückweisung des Antrages) berechtigt bei noch anhängigem Hauptverfahren mit identischem Verfahrensgegenstand und identischen Parteien nicht zur Festsetzung bereits verdienter Gebühren. Sie ist aber vom Gericht der Hauptsache bei einer späteren Kostengrundentscheidung zu beachten und hat gegebenenfalls nur für die Gerichtskosten Bedeutung (vgl. GKG - KVNr 1610). |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO, GKG-KVNr |
| Vorschriften: | ZPO § 103 ff., ZPO § 485 ff., BRAGO § 13 Abs. 2, BRAGO § 37 Nr. 3, GKG-KVNr 1610, |
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