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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 1 W 10/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 W 10/03

Beschluss vom 28.03.2003


Leitsatz:Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 2, ZPO § 3, ZPO § 281, ZPO § 513 Abs. 2, ZPO §§ 850 f Abs. 2, GKG § 11 Abs. 2, GKG § 24, GKG § 25 Abs. 3, GKG § 25 Abs. 4,
Stichworte:Streitwertbeschwerde, Zuständigkeitsstreitwert, Gebührenstreitwert, sofortige Beschwerde, Unanfechtbarkeit,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 7 O 47/03 vom 07.03.2003
Rechtskraft:ja

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