JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 1 W 10/03
| Leitsatz: | Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 2, ZPO § 3, ZPO § 281, ZPO § 513 Abs. 2, ZPO §§ 850 f Abs. 2, GKG § 11 Abs. 2, GKG § 24, GKG § 25 Abs. 3, GKG § 25 Abs. 4, |
| Stichworte: | Streitwertbeschwerde, Zuständigkeitsstreitwert, Gebührenstreitwert, sofortige Beschwerde, Unanfechtbarkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 7 O 47/03 vom 07.03.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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