( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 27.12.1999, Aktenzeichen: 2 WF 153/99 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 153/99

Beschluss vom 27.12.1999


Leitsatz:Eine Beweisgebühr kann auch dann entstehen, wenn Akten zwar weder durch Beweisbeschluß noch sonst erkennbar zum Beweis herbeigezogen, sie aber als Beweis verwertet wurden. Hierbei ist in einem Amtsermittlungsverfahren unerheblich, daß eine Behauptung nicht streitig war. Im Bereich des im Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes reicht es aus, daß die Behauptung feststellungsbefürftig war; es genügt die Nachprüfung unstreitiger Parteibehauptungen.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 34 Abs. II, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Beweisgebühr, Abstammung, Amtsermittlung,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 27.12.1999, Aktenzeichen: 2 WF 153/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-karlsruhe/olg-karlsruhe-beschluss-vom-27-12-1999-az-2-wf-15399

"OLG-KARLSRUHE - 27.12.1999, 2 WF 153/99" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN