JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 27.12.1999, Aktenzeichen: 2 WF 153/99
| Leitsatz: | Eine Beweisgebühr kann auch dann entstehen, wenn Akten zwar weder durch Beweisbeschluß noch sonst erkennbar zum Beweis herbeigezogen, sie aber als Beweis verwertet wurden. Hierbei ist in einem Amtsermittlungsverfahren unerheblich, daß eine Behauptung nicht streitig war. Im Bereich des im Abstammungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes reicht es aus, daß die Behauptung feststellungsbefürftig war; es genügt die Nachprüfung unstreitiger Parteibehauptungen. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 34 Abs. II, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, |
| Stichworte: | Beweisgebühr, Abstammung, Amtsermittlung, |
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