JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 27.10.2000, Aktenzeichen: 11 Wx 108/00
| Leitsatz: | 1. Der in § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/Vormundschaftsgerichtes bedarf. 2. Ob - unabhängig von der Höhe des Guthabens - Verfügungen über ein Girokonto, das als Sonderkonto ausschließlich für Renten- und Versorgungseinkünfte u.ä. geführt wird, nach § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB genehmigungsfrei möglich ist, bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1813 I Nr. 2, BGB § 1813 I Nr. 4, BGB § 1908 i I 1, |
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