JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 27.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 3/04
| Leitsatz: | 1. § 278 Abs. 3 ZPO rechtfertigt die Anordnung des persönlichen Erscheinens für den Vorstandsvorsitzenden einer größeren Versicherungsgesellschaft auch dann, wenn dieser mit den Angelegenheiten des Prozesses normalerweise nicht selbst befasst ist; denn es ist zu erwarten, dass die innere Organisation der Versicherungsgesellschaft jederzeit die Entsendung eines geeigneten Vertreters im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermöglicht. 2. Ein Unterbevollmächtigter, der in der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze des Hauptbevollmächtigten teilweise nicht kennt, ist nicht "zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage" (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 3. Nach der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO zum 1.1.2002 kann gegen die nicht erschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, auch dann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der zum Termin entsandte Vertreter nicht zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist. 4. Eine Vollmacht reicht für den Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Ermächtigung, die dem Vertreter im Innenverhältnis gegenüber der Partei die volle Entscheidungsfreiheit im Termin überlässt. 5. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141 Abs. 1, ZPO § 141 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 141 Abs. 3, ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2, ZPO § 278 Abs. 3, EGZPO § 15 a Abs. 5 2. Halbs., |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 24 O 111/03 vom 17.05.2004 |
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