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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 27.09.2000, Aktenzeichen: 2 WF 101/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 101/00

Beschluss vom 27.09.2000


Leitsatz:Leitsatz

Hat die Landesregierung von ihrer Ermächtigung gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht Gebrauch gemacht und keine zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnungen bestimmt so führt dies nicht zum Stillstand des Verfahrens und rechtfertigt deshalb nicht die Aussetzung des Verfahrens.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 252,
Stichworte:Aussetzung des Verfahrens - Beschwerde,

Volltext

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